REGLEMENT ZUR BERUFSETHIK DER MITGLIEDER
ZWECK
Das Berufsethikreglement der ASNFD legt die Pflichten und Verpflichtungen aller Verbandsmitglieder fest. Es beruht auf hohen berufsethischen Standards und schafft einen verlässlichen Rahmen für den Beruf.
KAPITEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Verband:
Schweizerische Vereinigung der Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
Mitgliedschaftsbescheinigung:
Vom Verband ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemässe Mitgliedschaft.
Patient:
Person, die die beruflichen Dienstleistungen eines ASNFD-Mitglieds in Anspruch nimmt.
Reglement:
Reglement zur Berufsethik der ordentlichen Mitglieder der Schweizerischen Vereinigung der Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom oder ASNFD-Ethikkodex; beide Bezeichnungen werden gleichbedeutend verwendet.
Dienstleistung:
Handlung oder Leistung, durch die einer oder mehreren Personen technische oder geistige Fähigkeiten zur Verfügung gestellt werden.
Mitglied:
Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom, Naturheilkunde-Studierender, Arzt oder Apotheker als Fördermitglied mit den vom Verband verlangten Qualifikationen und ordnungsgemässer Mitgliedschaft. Das Mitglied bietet Dienstleistungen an und begleitet Patienten nach bestem Wissen zu ausgewogenen gesundheitsfördernden Entscheidungen, um ihre ganzheitliche Gesundheit – Körper, Geist, Gefühle und Umwelt – zu erhalten oder zu verbessern.
KAPITEL 2 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Das Mitglied untersteht den Pflichten dieses Reglements und kann sich ihnen nicht entziehen.
- Das Mitglied übt seinen Beruf fachkundig, integer und loyal aus.
- Das Mitglied erfüllt seine beruflichen Aufgaben innerhalb der Grenzen seiner Fachkompetenz, seines Wissens und seiner verfügbaren Mittel. Gegebenenfalls muss es sich weiterbilden, eine andere Fachperson konsultieren oder den Patienten an diese überweisen.
- Das Mitglied achtet bei der Berufsausübung Leben, Würde und Freiheit des Menschen.
- Das Mitglied fördert das Wohlbefinden und die Gesundheit auf individueller und gemeinschaftlicher Ebene.
- Das Mitglied fördert Bildungs- und Informationsmassnahmen in seinem Tätigkeitsbereich.
- Das Mitglied stellt sicher, dass auch seine Angestellten und alle für oder mit ihm arbeitenden Personen das Reglement einhalten.
KAPITEL 3 – PFLICHTEN GEGENÜBER PATIENTEN
ABSCHNITT 1 – QUALITÄT DER BERUFLICHEN BEZIEHUNG
- Das Mitglied verhält sich gegenüber allen Personen, mit denen es beruflich in Kontakt tritt, körperlich, psychisch und emotional einwandfrei.
- Das Mitglied bemüht sich um den Aufbau und Erhalt eines Vertrauensverhältnisses zum Patienten.
- Das Mitglied darf die berufliche Beziehung nicht missbrauchen oder Abhängigkeit und Verletzlichkeit einer betreuten Person ausnutzen. Insbesondere sind während der beruflichen Beziehung sexuelle Beziehungen, sexuelle Handlungen oder Äusserungen gegenüber Patienten untersagt; siehe Abschnitt über sexuelles Fehlverhalten.
- Das Mitglied mischt sich nicht in persönliche Angelegenheiten ein, die ausserhalb seines Fachgebiets liegen.
- Bei Umzug, Arbeitsunterbrechung oder Praxisaufgabe stellt das Mitglied den Zugang zu therapeutischer Weiterbetreuung sicher.
ABSCHNITT 2 – FREIE WAHL UND EINWILLIGUNG
- Das Mitglied respektiert das Recht des Patienten, ein anderes Mitglied, eine andere Fachperson oder eine andere geeignete Person aufzusuchen. Es darf keine Entscheidung treffen, die dieses Recht beeinträchtigt.
- Vor jeder Beratung oder Dienstleistung holt das Mitglied die freie und informierte Einwilligung des Patienten ein.
- Das Mitglied stellt sicher, dass der Patient Art und Folgen einer Dienstleistung versteht. Es unterstützt nötigenfalls jederzeit seine Entscheidungsfindung und respektiert seine Entscheidung.
ABSCHNITT 3 – VERFÜGBARKEIT
- Das Mitglied darf eine Dienstleistung nicht wegen Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Schwangerschaft, sexueller Orientierung, Zivilstand, Alter, Religion, politischer Überzeugung, Sprache, ethnischer oder nationaler Herkunft, sozialer Stellung oder Behinderung verweigern.
- Das Mitglied darf die Betreuung nur aus einem berechtigten und angemessenen Grund beenden.
- Berechtigte und angemessene Gründe sind insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- Verlust des Vertrauens des Patienten
- mangelnde Mitwirkung des Patienten
- persönliche Unvereinbarkeit zwischen Mitglied und Patient, die den Erfolg der Betreuung gefährden könnte
- ein Interessenkonflikt
- Aufforderung des Patienten zu Handlungen, deren Rechtswidrigkeit, Ungerechtigkeit oder betrügerischen Charakter er kennt
- missbräuchliches Verhalten des Patienten, beispielsweise Drohungen oder aggressive Handlungen
- gesundheitliche Gründe oder wichtige familiäre Verpflichtungen des Mitglieds
- Pensionierung.
- Beendet das Mitglied die Betreuung, informiert es den Patienten nach Möglichkeit mit angemessener Frist und verweist ihn an eine andere Fachperson.
ABSCHNITT 4 – VERTRAULICHKEIT UND BERUFSGEHEIMNIS
- Das Mitglied wahrt das Geheimnis sämtlicher bei der Berufsausübung erlangter Informationen.
- Es vermeidet insbesondere jede Offenlegung, dass eine Person seine Dienstleistungen beansprucht hat, und führt keine indiskreten Gespräche, auch nicht im digitalen Austausch.
- Vom Berufsgeheimnis kann das Mitglied nur durch Einwilligung des Patienten oder eine gesetzliche Verpflichtung entbunden werden.
- Das Mitglied trifft gegenüber Angestellten und Mitarbeitenden angemessene Massnahmen zur Wahrung vertraulicher Informationen.
- Vertrauliche Informationen dürfen nicht zum Nachteil eines Patienten verwendet werden.
- Vertrauliche Informationen dürfen nicht eingesetzt werden, um dem Mitglied oder Dritten Vorteile zu verschaffen.
ABSCHNITT 5 – DOSSIERFÜHRUNG UND ZUGANG
- In jedem Dossier sind folgende Angaben festzuhalten:
- Datum der Dossiereröffnung
- Name, Adresse und Telefonnummer des Patienten
- Geburtsdatum
- Gesundheitsbilanz
- kurze Beschreibung der Beratungsgründe und Datum; sämtliche Konsultationen sind zu dokumentieren
- Beschreibung und Datum der erbrachten Dienstleistungen und verwendeten Methoden
- dem Patienten erteilte Empfehlungen
- Anmerkungen, Korrespondenz und weitere Unterlagen zu den erbrachten Dienstleistungen.
- Das Mitglied dokumentiert in jedem Patientendossier seine aufgewendete Zeit und gegebenenfalls die seiner Angestellten sowie sämtliche beratungsrelevanten Notizen bis zum Ende der beruflichen Betreuung.
- Jedes Dossier ist ab der letzten erbrachten Dienstleistung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
- Aktive und inaktive Dossiers werden in einem abschliessbaren Raum oder Möbel aufbewahrt, zu dem die Öffentlichkeit keinen freien Zugang hat.
- Elektronische Dossierführung ist zulässig, sofern:
- die Vertraulichkeit gewährleistet ist
- jeder Eintrag und Bericht den Namen des Verfassers enthält
- die IT-Umgebung besonders gut gesichert ist, etwa durch Serverabsicherung, Passwörter und gesperrte Sitzungen bei Abwesenheit.
- Das Mitglied respektiert das Recht des Patienten, die ihn betreffenden Unterlagen einzusehen und innerhalb angemessener Frist Kopien zu erhalten.
- Für Vervielfältigung, Abschrift oder Übermittlung dürfen Kosten verlangt werden. Über deren ungefähre Höhe ist der Patient vorgängig zu informieren.
- Entnimmt ein Patient ein ihm gehörendes Dokument aus dem Dossier, legt das Mitglied eine vom Patienten unterzeichnete Notiz über Art des Dokuments und Entnahmedatum bei.
- Bei Abwesenheit von der Praxis trifft das Mitglied die erforderlichen Massnahmen zur Sicherheit der Dossiers.
ABSCHNITT 6 – EINRICHTUNG DER PRAXIS
- Die Praxis ist so einzurichten, dass Identität und Gespräche der anwesenden Personen von aussen nicht wahrgenommen werden können.
- In oder nahe der Praxis müssen ein Wartebereich für Patienten und eine Patiententoilette zur Verfügung stehen.
- Das Mitglied arbeitet nicht unter Bedingungen, in Zuständen oder an Orten, welche die Qualität seiner Dienstleistungen beeinträchtigen könnten.
- Die gültige ASNFD-Mitgliedschaftsbescheinigung ist im Wartebereich oder in der Praxis auszuhängen.
- Eine Kopie des geltenden ASNFD-Berufsethikreglements ist im Wartebereich öffentlich sichtbar bereitzustellen.
ABSCHNITT 7 – KOSTEN DER ANGEBOTENEN DIENSTLEISTUNGEN
- Leistungen und Tarife sind im Wartebereich und in der Praxis für Patienten sichtbar auszuhängen. Dabei sind klar anzugeben:
- genaue Höhe der Honorare
- Gültigkeitszeitraum der Honorare
- Art und Umfang der enthaltenen beruflichen Dienstleistungen
- gegebenenfalls erforderliche, nicht enthaltene Zusatzleistungen.
- Die Zahlungsbedingungen sind für Patienten sichtbar auszuhängen.
ABSCHNITT 8 – SEXUELLES FEHLVERHALTEN
- Das Mitglied respektiert das Privat- und Liebesleben des Patienten.
- Während der beruflichen Beziehung sind Verführungsversuche sowie intime oder romantische Beziehungen mit Patienten untersagt.
- Sexuelle Berührungen jeglicher Art an Patienten sind untersagt.
- Während der beruflichen Beziehung sind sexuelle Aktivitäten jeglicher Art mit Patienten untersagt.
- Insbesondere sind untersagt:
- sexuelle Belästigung oder sexueller Missbrauch des Patienten
- das Verlangen oder Anbieten sexueller Gefälligkeiten
- sexuell anzügliche, sexuell erniedrigende oder herabsetzende Äusserungen
- Kommentare über das körperliche Erscheinungsbild, die Kleidung oder sexuelle Orientierung des Patienten
- das Anbieten oder Versprechen der Heilung sexueller Probleme oder Funktionsstörungen; berichtet der Patient solche Probleme, muss er an eine klinisch-sexologische Fachperson verwiesen werden, die einer Berufsorganisation angehört
- körperliche oder energetische Handlungen mit sexuellem Charakter oder sexueller Anspielung auszuüben oder vorzuschlagen.
KAPITEL 4 – PFLICHTEN GEGENÜBER DEM BERUF
ABSCHNITT 1 – BERUFSWIDRIGE HANDLUNGEN
- Das Mitglied erfüllt seine beruflichen Pflichten würdevoll und gesetzeskonform. Als vom Verband zu ahndende berufswidrige Handlungen gelten insbesondere:
- Fahrlässigkeit bei der Berufsausübung
- unnötige oder im Verhältnis zu den Bedürfnissen des Patienten unverhältnismässige Handlungen sowie unbegründete Vervielfachung von Leistungen
- aufdringliche oder wiederholte Aufforderungen, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen
- Handlungen oder Tätigkeiten, die einem anderen Beruf vorbehalten sind
- unrechtmässiger Erwerb von Titeln und Qualifikationen sowie betrügerische Berufsausübung
- Ausnutzen der Verletzlichkeit eines Patienten durch die Machtstellung als helfende Person
- Berufsausübung unter Einfluss psychotroper oder ähnlich wirkender Substanzen einschliesslich Alkohol
- Garantie einer Heilung oder Remission, auch in gutem Glauben
- Lügen oder Verschweigen wichtiger Informationen zur eigenen Praxis
- Berechnung nicht erbrachter Leistungen, ausgenommen Geschenkgutscheine
- Nichtanerkennung eines gültigen und ordnungsgemäss bezahlten Geschenkgutscheins
- Ausstellen von Steuer- oder Versicherungsquittungen mit falschen Angaben zu Art, Betrag oder Datum einer Dienstleistung.
ABSCHNITT 2 – WEITERBILDUNG
- Das Mitglied absolviert jährlich mindestens 15 Stunden berufsbezogene Weiterbildung.
- Bei der Erneuerung der Mitgliedschaft sind dem Verband Weiterbildungsnachweise vorzulegen.
ABSCHNITT 3 – BEZIEHUNGEN ZUM VERBAND
- Das Mitglied begegnet dem Verband würdevoll, höflich, respektvoll und integer.
- Der nicht erstattbare Jahresbeitrag ist zu entrichten.
- Anfragen einer ordnungsgemäss ernannten und beauftragten Person des Verbands sind vollständig, wahrheitsgemäss und so rasch wie möglich zu beantworten.
- Das Mitglied hält seine mit dem Verband eingegangenen Verpflichtungen ein.
- Das Mitglied meldet dem Verband andere Mitglieder, die es für beruflich ungeeignet, inkompetent oder unehrlich hält oder bei denen es einen Reglementsverstoss vermutet.
- Unzulässiger Druck, Geld oder andere Vorteile zur Beeinflussung des Verbands oder seiner Beauftragten sind untersagt.
- Das Mitglied wirkt bei angekündigten oder unangekündigten Inspektionen mit.
- Das Mitglied anerkennt seine alleinige Verantwortung für die eigene Praxis.
- Der Verband kann Mitglieder, welche die Reglemente nicht einhalten, jederzeit vorübergehend oder dauerhaft ausschliessen. Insbesondere gefährden oder beenden folgende Gründe die Mitgliedschaft:
- schwerwiegende Reglementsverstösse, auch im Bereich Weiterbildung
- berufliche Fahrlässigkeit
- unbegründete Verweigerung einer angekündigten oder unangekündigten Inspektion durch einen ASNFD-Vertreter
- Betrug
- Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
- weitere als untragbar und berufsschädigend erachtete Gründe.
- Der Verband empfiehlt dringend den Abschluss einer Berufs- und Privathaftpflichtversicherung.
ABSCHNITT 4 – UNABHÄNGIGKEIT
- Das Mitglied vermeidet scheinbare, mögliche oder tatsächliche Interessenkonflikte.
- Interessenkonflikte, welche die Berufsausübung beeinflussen könnten, sind dem Verband offenzulegen, unabhängig davon, ob sie scheinbar, möglich oder tatsächlich sind. Ein Plan zu ihrer Handhabung ist vorzulegen; der Verband kann ihn annehmen oder ablehnen.
- Das Mitglied unterlässt:
finanzielle Vorteile insbesondere durch die Verordnung von Geräten oder Produkten; die Gewährung von Vorteilen, Provisionen oder Rückvergütungen im Rahmen der Berufsausübung; die Annahme von Provisionen, Rückvergütungen oder Sachvorteilen als Mitglied, ausgenommen übliche Dankesgesten und einzelne Geschenke von geringem Wert bis CHF 100, die nicht mehrfach erfolgen.
ABSCHNITT 5 – BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN MITGLIEDERN UND FACHPERSONEN
- Im Umgang mit anderen Mitgliedern und Fachpersonen verhält sich das Mitglied würdevoll, höflich, respektvoll und integer. Es muss insbesondere:
- harmonische Beziehungen aufbauen und erhalten
- die Herabsetzung anderer Mitglieder oder Fachpersonen unterlassen
- Belästigungen, Einschüchterungen und Drohungen gegenüber anderen Mitgliedern oder Fachpersonen unterlassen.
KAPITEL 5 – WERBUNG
- Werbung des Mitglieds oder in seinem Namen zu den ihm vorbehaltenen Tätigkeiten muss es eindeutig als allein verantwortlich für diese Tätigkeiten ausweisen.
- Werbung mit falschen oder irreführenden Angaben ist untersagt.
KAPITEL 6 – VERWENDUNG DES VERBANDSAUFTRITTS
- Das Mitglied darf das aktuelle Verbandslogo verwenden:
- in seiner Korrespondenz
- auf seiner Visitenkarte
- auf einem Aushang für seine Praxis und die vom Verband anerkannten Dienstleistungen.
- Jede Verwendung des Verbandsauftritts muss dem vom Verband bereitgestellten Original entsprechen.
