REGLEMENT ZUR BERUFSETHIK DER MITGLIEDER
ZWECK
Das Berufsethikreglement der ASNFD legt die Pflichten und Verpflichtungen aller Verbandsmitglieder fest. Es beruht auf hohen berufsethischen Standards und schafft einen verlässlichen Rahmen für den Beruf.
KAPITEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Verband:
Schweizerische Vereinigung der Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom
Mitgliedschaftsbescheinigung:
Vom Verband ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemässe Mitgliedschaft.
Patient:
Person, die die beruflichen Dienstleistungen eines ASNFD-Mitglieds in Anspruch nimmt.
Reglement:
Reglement zur Berufsethik der ordentlichen Mitglieder der Schweizerischen Vereinigung der Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom oder ASNFD-Ethikkodex; beide Bezeichnungen werden gleichbedeutend verwendet.
Dienstleistung:
Handlung oder Leistung, durch die einer oder mehreren Personen technische oder geistige Fähigkeiten zur Verfügung gestellt werden.
Mitglied:
Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom, Naturheilkunde-Studierender, Arzt oder Apotheker als Fördermitglied mit den vom Verband verlangten Qualifikationen und ordnungsgemässer Mitgliedschaft. Das Mitglied bietet Dienstleistungen an und begleitet Patienten nach bestem Wissen zu ausgewogenen gesundheitsfördernden Entscheidungen, um ihre ganzheitliche Gesundheit – Körper, Geist, Gefühle und Umwelt – zu erhalten oder zu verbessern.
KAPITEL 2 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Das Mitglied untersteht den Pflichten dieses Reglements und kann sich ihnen nicht entziehen.
- Das Mitglied übt seinen Beruf fachkundig, integer und loyal aus.
- Das Mitglied erfüllt seine beruflichen Aufgaben innerhalb der Grenzen seiner Fachkompetenz, seines Wissens und seiner verfügbaren Mittel. Gegebenenfalls muss es sich weiterbilden, eine andere Fachperson konsultieren oder den Patienten an diese überweisen.
- Das Mitglied achtet bei der Berufsausübung Leben, Würde und Freiheit des Menschen.
- Das Mitglied fördert das Wohlbefinden und die Gesundheit auf individueller und gemeinschaftlicher Ebene.
- Das Mitglied fördert Bildungs- und Informationsmassnahmen in seinem Tätigkeitsbereich.
- Das Mitglied stellt sicher, dass auch seine Angestellten und alle für oder mit ihm arbeitenden Personen das Reglement einhalten.
KAPITEL 3 – PFLICHTEN GEGENÜBER PATIENTEN
ABSCHNITT 1 – QUALITÄT DER BERUFLICHEN BEZIEHUNG
- Das Mitglied verhält sich gegenüber allen Personen, mit denen es beruflich in Kontakt tritt, körperlich, psychisch und emotional einwandfrei.
- Das Mitglied bemüht sich um den Aufbau und Erhalt eines Vertrauensverhältnisses zum Patienten.
- Das Mitglied darf die berufliche Beziehung nicht missbrauchen oder Abhängigkeit und Verletzlichkeit einer betreuten Person ausnutzen. Insbesondere sind während der beruflichen Beziehung sexuelle Beziehungen, sexuelle Handlungen oder Äusserungen gegenüber Patienten untersagt; siehe Abschnitt über sexuelles Fehlverhalten.
- Das Mitglied mischt sich nicht in persönliche Angelegenheiten ein, die ausserhalb seines Fachgebiets liegen.
- Bei Umzug, Arbeitsunterbrechung oder Praxisaufgabe stellt das Mitglied den Zugang zu therapeutischer Weiterbetreuung sicher.
ABSCHNITT 2 – FREIE WAHL UND EINWILLIGUNG
- Das Mitglied respektiert das Recht des Patienten, ein anderes Mitglied, eine andere Fachperson oder eine andere geeignete Person aufzusuchen. Es darf keine Entscheidung treffen, die dieses Recht beeinträchtigt.
- Vor jeder Beratung oder Dienstleistung holt das Mitglied die freie und informierte Einwilligung des Patienten ein.
- Das Mitglied stellt sicher, dass der Patient Art und Folgen einer Dienstleistung versteht. Es unterstützt nötigenfalls jederzeit seine Entscheidungsfindung und respektiert seine Entscheidung.
ABSCHNITT 3 – VERFÜGBARKEIT
- Das Mitglied darf eine Dienstleistung nicht wegen Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Schwangerschaft, sexueller Orientierung, Zivilstand, Alter, Religion, politischer Überzeugung, Sprache, ethnischer oder nationaler Herkunft, sozialer Stellung oder Behinderung verweigern.
- Das Mitglied darf die Betreuung nur aus einem berechtigten und angemessenen Grund beenden.
- Berechtigte und angemessene Gründe sind insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- Verlust des Vertrauens des Patienten
- mangelnde Mitwirkung des Patienten
- persönliche Unvereinbarkeit zwischen Mitglied und Patient, die den Erfolg der Betreuung gefährden könnte
- ein Interessenkonflikt
- Aufforderung des Patienten zu Handlungen, deren Rechtswidrigkeit, Ungerechtigkeit oder betrügerischen Charakter er kennt
- missbräuchliches Verhalten des Patienten, beispielsweise Drohungen oder aggressive Handlungen
- gesundheitliche Gründe oder wichtige familiäre Verpflichtungen des Mitglieds
- Pensionierung.
- Beendet das Mitglied die Betreuung, informiert es den Patienten nach Möglichkeit mit angemessener Frist und verweist ihn an eine andere Fachperson.
ABSCHNITT 4 – VERTRAULICHKEIT UND BERUFSGEHEIMNIS
- Das Mitglied wahrt das Geheimnis sämtlicher bei der Berufsausübung erlangter Informationen.
- Es vermeidet insbesondere jede Offenlegung, dass eine Person seine Dienstleistungen beansprucht hat, und führt keine indiskreten Gespräche, auch nicht im digitalen Austausch.
- Vom Berufsgeheimnis kann das Mitglied nur durch Einwilligung des Patienten oder eine gesetzliche Verpflichtung entbunden werden.
- Das Mitglied trifft gegenüber Angestellten und Mitarbeitenden angemessene Massnahmen zur Wahrung vertraulicher Informationen.
- Vertrauliche Informationen dürfen nicht zum Nachteil eines Patienten verwendet werden.
- Vertrauliche Informationen dürfen nicht eingesetzt werden, um dem Mitglied oder Dritten Vorteile zu verschaffen.
ABSCHNITT 5 – DOSSIERFÜHRUNG UND ZUGANG
- In jedem Dossier sind folgende Angaben festzuhalten:
- Datum der Dossiereröffnung
- Name, Adresse und Telefonnummer des Patienten
- Geburtsdatum
- Gesundheitsbilanz
- kurze Beschreibung der Beratungsgründe und Datum; sämtliche Konsultationen sind zu dokumentieren
- Beschreibung und Datum der erbrachten Dienstleistungen und verwendeten Methoden
- dem Patienten erteilte Empfehlungen
- Anmerkungen, Korrespondenz und weitere Unterlagen zu den erbrachten Dienstleistungen.
- Das Mitglied dokumentiert in jedem Patientendossier seine aufgewendete Zeit und gegebenenfalls die seiner Angestellten sowie sämtliche beratungsrelevanten Notizen bis zum Ende der beruflichen Betreuung.
- Jedes Dossier ist ab der letzten erbrachten Dienstleistung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
- Aktive und inaktive Dossiers werden in einem abschliessbaren Raum oder Möbel aufbewahrt, zu dem die Öffentlichkeit keinen freien Zugang hat.
- Elektronische Dossierführung ist zulässig, sofern:
- die Vertraulichkeit gewährleistet ist
- jeder Eintrag und Bericht den Namen des Verfassers enthält
- die IT-Umgebung besonders gut gesichert ist, etwa durch Serverabsicherung, Passwörter und gesperrte Sitzungen bei Abwesenheit.
- Das Mitglied respektiert das Recht des Patienten, die ihn betreffenden Unterlagen einzusehen und innerhalb angemessener Frist Kopien zu erhalten.
- Für Vervielfältigung, Abschrift oder Übermittlung dürfen Kosten verlangt werden. Über deren ungefähre Höhe ist der Patient vorgängig zu informieren.
- Entnimmt ein Patient ein ihm gehörendes Dokument aus dem Dossier, legt das Mitglied eine vom Patienten unterzeichnete Notiz über Art des Dokuments und Entnahmedatum bei.
- Bei Abwesenheit von der Praxis trifft das Mitglied die erforderlichen Massnahmen zur Sicherheit der Dossiers.